IG Südumfahrung NEIN
Keine Autobahn im Leimental
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Statuten


Die Statuten der IG Südumfahrung NEIN als PDF-Datei.

I. Zweck und Aufgaben des Vereins

Art. 1: Die Interessengemeinschaft (IG) „IG SÜDUMFAHRUNG NEIN!“, mit Sitz in Therwil, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die IG verfolgt den Zweck, die von den Kantonen Basel-Land und Basel-Stadt geplante Hochleistungsstrasse für eine Südumfahrung von Basel durch das Leimental zu verhindern. Die IG will die im Leimental noch vorhandene unüberbaute Landschaft in einem offenen Zustand erhalten, um auch späteren Generationen landwirtschaftlich nutzbare Flächen und freien, grosszügigen Erholungsraum zur Verfügung zu stellen. Sie will daher auch das Interesse für die Schönheit und Ursprünglichkeit des Leimentaler Hügellandes wecken und setzt sich für die Bewahrung dieser Landschaft mit seiner vielfältigen Flora und Fauna ein. Mit dem Verzicht auf die Strasse will der Verein dem Steuerzahler auch die unnütze Ausgabe von - vorläufig geplanten- 1.2 Milliarden Franken ersparen, da die Umfahrungsstrasse das Ziel einer Verkehrsberuhigung niemals erreichen wird.

Art. 2: Der Verein sucht diese Ziele zu erreichen:

  1. durch Unterstützung der Volksinitiative „Keine Autobahn im Leimental“ und weiteren politischen und parlamentarischen Vorstössen,
  2. durch Aufklärung der Bevölkerung mittels Informationsveranstaltungen, Pressemitteilungen, Plakat-Aktionen und ähnlichen Veranstaltungen,
  3. durch Zusammenarbeit im Sinne der Zielsetzungen mit Behörden, sowie mit Institutionen und Vereinigungen mit ähnlichen Zielen,
  4. durch die Mitgliedschaft bei zielverwandten Organisationen

II. Mitgliedschaft

Art. 3: Um die Mitgliedschaft kann sich jede natürliche oder juristische Person bewerben, welche sich zu den Zielen des Vereins bekennt und sich zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Verein besteht aus Einzel-, Familien- und Kollektivmitgliedern.

  1. Einzel- oder Familienmitglied kann werden, wer sich aktiv am Vereinsleben beteiligen will oder sich einfach mit den Zielen des Vereins identifiziert.
  2. Kollektivmitglieder sind Vereine, juristische Personen oder Körperschaften öffentlichen Rechts, welche durch praktische Mitarbeit oder durch finanzielle Mittel das Erreichen der Vereinsziele fördern wollen.

III. Rechte der Mitglieder, Wählbarkeit, Wahlen und Abstimmungen

Art. 4: Alle Mitglieder besitzen das Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Sie erhalten den Jahresbericht und werden zu den in Art. 2 genannten Veranstaltungen eingeladen. Sie haben das Anrecht an allen Vereinsaktivitäten teilzunehmen.

Art. 5: Abstimmungen erfolgen, falls nicht anders bestimmt, nach dem Grundsatz des relativen Mehrs der anwesenden Mitglieder und finden offen statt. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin, des Präsidenten. Wird geheime Abstimmung oder Wahl verlangt, so ist zunächst über diesen Antrag offen abzustimmen. Bei Wahlen gilt beim ersten Wahlgang das absolute und später das relative Mehr.

IV. Eintritte, Übertritte, Austritte, Ausschluss

Art. 6: Eintritte und Austritte müssen schriftlich erfolgen:

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anmeldung (Beitrittserklärung) oder durch die Bezahlung des Jahresbeitrags.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Grund einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin, den Präsidenten erfolgen.

Art. 7: Ausschluss: Mitglieder, welche den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes an einer Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

V. Finanzen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Schenkungen und Spenden.

Art. 8: Der Jahresbeitrag wird jeweils auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt. Es haben zu entrichten:

  1. Einzelmitglieder den einfachen Jahresbeitrag
  2. Familienmitglieder den anderthalbfachen Beitrag
  3. Juristische Personen und öffentliche Körperschaften mindestens den 5-fachen Beitrag
  4. Lebenslängliche Mitgliedschaft kann durch einmalige Bezahlung des 20-fachen Jahresbeitrages der entsprechenden Mitgliederkategorie erworben werden.

Art. 9: Wer den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird als Mitglied gestrichen.

Art. 10: Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

VI. Organe des Vereins

Art. 11: Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Art. 12: Die Generalversammlung (GV), als oberstes Organ des Vereins, hat in der ersten Jahreshälfte stattzufinden und wird durch den Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Traktanden verlangt. Schriftliche Beschlussfassungen sind ebenfalls zulässig, sofern mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmt oder ablehnt.

Art. 13: Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der zur Behandlung gelangenden Geschäfte. Anträge von Mitgliedern zu Handen der ordentlichen GV sind der Präsidentin, dem Präsidenten spätestens 30 Tage vorher schriftlich begründet einzureichen. Über Anträge, welche nicht ordnungsgemäss ein- gereicht und traktandiert sind und für deren Beschlussfassung die GV zuständig ist, kann nicht abgestimmt werden.

Art. 14: Die Geschäfte der ordentlichen GV sind:

  1. alljährlich:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
    2. Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin, des Präsidenten
    3. Genehmigung der Berichte allfälliger Arbeitsgruppen oder von Untersektionen
    4. Genehmigung der Jahresrechnung auf Grund des Kassen- und Revisorenberichtes
    5. Genehmigung des Budgets
    6. Genehmigung der Tätigkeitsvorschläge und des Jahresprogramms
    7. Entlastung der Kassierin, des Kassiers und des Vorstandes
    8. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  2. alle zwei Jahre:
    1. Wahl der Präsidentin, des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
    2. Wahl einer Rechnungsrevisorin, eines Rechnungsrevisors
  3. je nach Bedarf:
    1. Genehmigung von Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstands überschreiten
    2. Behandlung vorschriftsgemäss eingereichter Anträge
    3. Beschlussfassung über Zugehörigkeit zu Verbänden
    4. Statutenänderungen
    5. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 7

VII. Vorstand

Art. 15: Der Vorstand besteht aus 7-15 Mitgliedern: Präsident-/in, Vizepräsident/in, Kassier/ in, Aktuar/in und vorzugsweise je einem/einer Vertreter-/in der Leimentaler Gemeinden Aesch, Allschwil, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen, Ettingen, Oberwil, Reinach, Therwil. Jedes mündige Mitglied ist in den Vorstand wählbar. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Ämterverteilung sowie die allfällige Bildung eines Ausschusses ist Sache des Vorstandes.

Art. 16: Der Vorstand leitet die Tätigkeiten des Vereins, vertritt diesen in allen Angelegenheiten, und sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten/in oder auf das Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern durch den Aktuar einberufen. Der Vorstand ist nach entsprechender Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zirkulationsbeschlüsse per Post oder E-Mail erfordern ebenfalls die Zustimmung von mindestes der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 5000.- und jährlich wiederkehrende Ausgaben von Fr. 1000.- kann der Vorstand aus eigener Kompetenz beschliessen. Die Präsidentin, der Präsident oder die Vizepräsidentin, der Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.

Art. 17: Aufgaben der Chargierten

  1. Die Präsidentin, der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen. Sie/ er überwacht alle Geschäfte und Aufgaben des Vereins.
  2. Die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident vertritt die Präsidentin/den Präsidenten in seiner Abwesenheit.
  3. Die Aktuarin/der Aktuar führt die Sekretariatsarbeiten und die Mitgliederkontrolle. Die Protokollführung kann an andere Vorstandsmitglieder delegiert werden.
  4. Die Kassierin/der Kassier führt die laufende Rechnung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Sie /er ist für den jeweiligen Kassenbestand haftbar und ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Sie/ er erstellt jährlich für die GV die Jahresrechung und ein Budget.
  5. Die Aufgaben der restlichen Vorstandmitglieder werden vom Vorstand bestimmt.

Art. 18: Die Rechnung wird jedes Jahr von einem zugelassenen Treuhandbüro oder von zwei Rechnungsrevisoren, die von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind, überprüft. Die Revisoren unterbreiten der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

VIII. Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Art. 19: Statutenrevisionen können nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung und mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die beantragten Änderungen sind allen Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung bekannt zu geben.

Art. 20: Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen GV beschlossen werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins ohne Rechtsnachfolge wird das gesamte Vermögen vorerst der Stiftung „Landschaft Schweiz“ mit Sitz in Bern zur Verwaltung übergeben. Erfolgt innert einer Frist von 5 Jahren keine Neugründung mit gleichen Vereinszielen, geht das gesamte Vermögen an die Stiftung Landschaft Schweiz über. Die Zweckgebundenheit allfälliger Fonds bleibt erhalten.

Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. November 2004 angenommen und treten sofort in Kraft.

Therwil, den 26. November 2004

IG „SÜDUMFAHRUNG NEIN!“

Der Präsident:
Matthias Zoller
Therwil

Die Vizepräsidentin:
Jacqueline Halder
Allschwil



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Gute Gründe...

Lokale Lösungen kommen auf lange Bank
Die Südumfahrung ist zur sofortigen Lösung der Verkehrsprobleme untauglich. Dieses Projekt verhindert vielmehr die Entwicklung lokaler, einfacher und relativ rasch wirksamer Lösungsansätze. »»»
Christoph Benz, Allschwil:

«Beim genauen Hinsehen ist dieser Plan aber schlicht ein Affront gegen das Leimental und ein deutliches Zeichen der Arroganz der Mächtigen in der Classe Politique in Allschwil.»